Verein
Satzung des Harmonika-Club-Bruchhausen e.V.
29.03.2019
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.
Der Verein führt den Namen Harmonika-Club Bruchhausen und wurde im Jahr 1950
gegründet.
2.
Sitz des Vereins ist Ettlingen-Bruchhausen.
3.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt
den Zusatz e. V.
§ 2 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des Akkordeonspiels.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3.
Der Verein ist unabhängig.
4.
Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein unmittelbar verfolgt durch:
regelmäßige Proben
Aus- und Fortbildung von Musikern und Dirigenten
Wahrnehmung von Aufgaben in der Gemeinde bei kulturellen
Veranstaltungen
Konzerte, musikalische und kulturelle Veranstaltungen
Vermittlung geeigneter Musikliteratur
Förderung der Jugendausbildung nach dem Jugendbildungsgesetz und
Wahrung der Jugendpflege nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
1.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung / Aufhebung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Mitgliederversammlung
¾ der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss fassen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettlingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Ein Elternteil verpflichtet sich, bei der Aufnahme eines Akkordeonschülers dem Verein
als passives Mitglied beizutreten.
3.
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die
Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
4.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller innerhalb
eines Monats ab Zugang dieses Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim
Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
5.
Jedes neues Mitglied erkennt beim Eintritt in den Verein die bestehende Satzung an,
welche mit dem Antragsformular übergeben wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch freiwilligen Austritt,
b)
mit dem Tod des Mitgliedes oder
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
2.
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand
erfolgen und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss
bis spätestens 30. November des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen.
3.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom
Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
4.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab
Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab
Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den
Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der
Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
5.
Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Geschäftsjahrs. Der Verein behält sich das
Recht vor, bestehende Beitragsrückstände einzufordern.
6.
Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen bei Ende der Mitgliedschaft
sofort zum Erliegen. Es werden keine Abfindungen gezahlt und keine Sacheinlagen
zurückerstattet.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
2.
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen
Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen und sollte
grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
2.
Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens
drei Wochen vorher, durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Ettlingen eingeladen
werden. Für Mitglieder, die nicht über das Einzugsgebiet des Amtsblattes der Stadt
Ettlingen erreicht werden, hat die Einladung in Textform zu erfolgen. Dies kann
mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
3.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört:
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, des Berichts der
Kassenprüfer und Dirigenten
Erteilung oder Verweigerung der Entlastung
Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen
Abberufung des Vorstandes und einzelner Mitglieder desselben
Abberufung der Kassenprüfer
Auflösung des Vereins
4.
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und bei der
Mitgliederversammlung anwesend ist, ist stimmberechtigt.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem Vertreter geleitet.
2.
Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die
Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens eines der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.
Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Versammlungsleiter. Ist der
Versammlungsleiter in ein Amt neu zu wählen, ist diese Wahl von einem
Wahlausschuss oder einem Mitglied, das von der Versammlung zum Wahlleiter
bestimmt wird, durchzuführen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
5.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6.
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Eine
Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen gefasst werden. Die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Stimmen-
mehrheit erfolgen. Stimmenenthaltungen sind als „nicht anwesend“ zu werten.
7.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Nachträgliche Anträge der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
einberufen werden.
2.
Er ist dazu innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder
diese unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragt.
§ 14 Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch fünf
gleichberechtigten Mitgliedern. Die Geschäftsbereiche der einzelnen
Vorstandsmitglieder werden in einem von diesen Mitgliedern zu vereinbarenden
Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Für das Innenverhältnis gilt, dass das
Finanzwesen stets Aufgabe eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist. Der
geschäftsführende Vorstand kann ergänzt werden zum Gesamtvorstand durch bis zu
zehn Beisitzern und je eine/n Orchestersprecher/in je Orchester. Der/die
Orchestersprecher/in werden durch die aktiven Mitglieder der jeweils bestehenden
Orchester gewählt.
2.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der Orchestersprecher/innen,
werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Wahl des
Gesamtvorstandes erfolgt jährlich als Teilwahl, d. h. die Hälfte (gegebenenfalls +1)
des geschäftsführenden Vorstandes und die erste Hälfte der Beisitzer werden
zusammen in einem Jahr gewählt, die zweite Hälfte des geschäftsführenden
Vorstandes und die zweite Hälfte der Beisitzer im darauffolgenden Jahr. Jedes
Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe
von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abberufen werden.
3.
Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der geschäftsführende Vorstand solange im
Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist, selbst wenn hierbei die
Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
4.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, muss innerhalb von zwei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
5.
Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen,
das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
6.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
7.
Jeweils zwei der in §14, Absatz 6 genannten Personen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
8.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig und verantwortlich für:
die Führung der laufenden Geschäfte
die organisatorische und finanzielle Leitung
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und
Ehrendirigenten
die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
und für die sonstigen in der Natur der Sache liegenden Maßnahmen, sofern
diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
Erstellung des Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres
Bestellung der Dirigenten/Ausbilder und Festlegung der Höhe deren
Vergütungen
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Vorstandssitzung, beruft
den geschäftsführenden oder Gesamtvorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte es
erfordert oder drei Vorstandmitglieder dies beantragen.
2.
Sowohl geschäftsführender Vorstand als auch der Gesamtvorstand sind
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als „nicht anwesend“ gewertet.
4.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest
Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom
sitzungsleitenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfer
1.
Von der Mitgliederversammlung werden aus der Reihe der volljährigen Mitglieder
zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In jeder
Mitgliederversammlung wird im Wechsel ein Kassenprüfer gewählt.
2.
Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Kassier für die Richtigkeit
der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher
und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung
des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer
können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht
aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 18 Datenschutz
Der Verein regelt den Datenschutz gem. der europäischen Datenschutz-
grundverordnung (EUDSGVO) in einer separaten Datenschutzordnung. Die
Datenschutzordnung wird vom Vorstand beschlossen.
Die Satzung ist am 29.03.2019 in Ettlingen-Bruchhausen errichtet.Oliver Seibold
(Vorstand)
Ewald Mockert (Vorstand)